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Befristung von Unterhaltszahlungen: Durch Trennung ausgelöste Krankheit des unterhaltsbedürftigen Ehegatten kein ehebedingter Nachteil

Nach der Scheidung eines Ehepaars kann derjenige Partner, der für seinen Lebensunterhalt nicht allein sorgen kann, vom anderen die Zahlung von Unterhalt verlangen. Durch diese Regelung sollen sogenannte "ehebedingte Nachteile" ausgeglichen werden. Solche Nachteile können sich etwa aus der Erziehungstätigkeit für die Kinder oder der Haushaltsführung ergeben, wenn der betroffene Ehepartner aus diesen Gründen keinen Job ausüben kann. Wenn die ehebedingten Nachteile später entfallen, können die Unterhaltszahlungen verringert oder zeitlich befristet werden. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn der Unterhaltsbedürftige eine neue Arbeitsstelle annimmt oder Rente bezieht.

In einer Krankheit des unterhaltsbedürftigen Ehegatten ist jedoch in aller Regel kein ehebedingter Nachteil zu sehen, der Unterhaltszahlungen begründet. Das gilt selbst für den Fall, wenn eine psychische Erkrankung durch die Ehekrise oder Trennung ausgelöst wurde.

Hinweis: Eine Scheidung ist für alle Beteiligten eine unangenehme Sache. Allerdings sollte jeder Ehepartner schon aus eigenem Interesse darauf bedacht sein, an der Abwicklung der Scheidung mitzuwirken und sich dazu einen entsprechend qualifizierten Anwalt suchen. Dadurch lässt sich späterer Ärger vermeiden. Aber auch nach erfolgter Scheidung gilt es, stets ein Auge auf die Lebensverhältnisse des ehemaligen Partners und auch auf seine eigenen zu haben. Ändert sich z.B. die Einkommenssituation des Unterhalt beziehenden Ex-Partners, so muss dies bei der Unterhaltshöhe berücksichtigt und die Zahlungen im Zweifel durch eine gerichtliche Entscheidung angepasst werden.


Quelle: BGH, Urt. v. 30.06.2010 - XII ZR 9/09
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 09/2010)

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