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Nach Verkehrsunfall: Ausfall eines Partners bei Haushaltsführung in Lebensgemeinschaft kein ersatzfähiger Schaden

Wird durch einen Unfall eine Verletzung verursacht, in deren Folge der Verletzte bestimmte Verrichtungen im Haushalt nicht mehr erledigen kann, so steht diesem ein Anspruch auf Ausgleich des dadurch entstandenen Schadens zu. Solch ein Schaden kann etwa darin bestehen, dass der Verletzte für die Dauer seiner unfallbedingten Einschränkung eine Haushaltshilfe beschäftigen und bezahlen muss.

Ist ein Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach einem Unfall nicht mehr dazu in der Lage, den Haushalt zu führen, so ist dies nicht als Erwerbsschaden anzusehen. Ein solcher kann nur dann eintreten, wenn der Verletzte unfallbedingt eine anderen gegenüber bestehende Unterhaltspflicht vernachlässigt und deshalb gehalten wäre, seinen Beitrag zum Familienunterhalt anderweitig zu erbringen. Anders als unter Ehegatten bestehen einem nichtehelichen Lebenspartner gegenüber jedoch grundsätzlich keine gesetzlichen Unterhaltspflichten.


Quelle: KG, Urt. v. 26.07.2010  - 12 U 77/09
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 10/2010)

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