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Handwerkerleistungen: Maler- und Tapezierarbeiten sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen

Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen können unter bestimmten Voraussetzungen Ihre Einkommensteuer mindern:

  • Für haushaltsnahe Dienstleistungen können auf Antrag 20 % der getätigten Aufwendungen - höchstens 4.000 EUR - von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden, wenn es keine geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse sind.
  • Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen vermindert sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 % der getätigten Aufwendungen - höchstens 1.200 EUR.

Haushaltsnahe Dienstleistungen hängen mit der Haushaltsführung zusammen, fallen regelmäßig an und werden gewöhnlich von den Mitgliedern des privaten Haushalts oder ihren Beschäftigten ausgeführt. Dazu gehören Tätigkeiten wie der Einkauf von Lebensmitteln, Kochen, Waschen und Putzen.

Bis 2006 galten auch einfache Handwerksleistungen wie zum Beispiel kleine Ausbesserungsarbeiten als haushaltsnahe Dienstleistugen. Seit der Ausweitung des Anwendungsbereichs des § 35a EStG ist jedoch die früher notwendige Differenzierung zwischen einfachen und qualifizierten Handwerksleistungen nicht mehr erforderlich. Alle Handwerksleistungen werden nun steuerlich gemäß § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG begünstigt.

Unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt, gilt für Handwerksleistungen die Obergrenze von 1200 EUR.


Quelle: BFH, Urt. v. 06.05.2010 - VI R 4/09
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 11/2010)

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