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Doppelte Haushaltsführung: BFH verlangt, einen eigenen Hausstand zu unterhalten

Als Arbeitnehmer können Sie Mehraufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten bei Ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn Sie außerhalb des Orts, in dem Sie einen eigenen Hausstand unterhalten, beschäftigt sind und auch am Beschäftigungsort übernachten. Ein eigener Hausstand setzt nach Auffassung der Finanzverwaltung eine eingerichtete, Ihren Lebensbedürfnissen entsprechende Wohnung voraus.

Kürzlich musste sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Frage beschäftigen, ob bzw. wann ein alleinstehender Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand unterhält. Dies entscheidet sich nach Auffassung des BFH unter Einbeziehung und Gewichtung aller tatsächlichen Verhältnisse im Rahmen einer Gesamtwürdigung. Dabei ist der Umstand, dass der Arbeitnehmer für die Kosten des Haushalts aufkommt, zwar ein besonders gewichtiges Indiz, aber keine zwingende Voraussetzung. Letztlich ist entscheidend, ob er sich im Haushalt an seinem Lebensmittelpunkt auch tatsächlich aufhält und die Haushaltsführung mitbestimmt. Das bloße Vorhalten einer Wohnung für gelegentliche Besuche reicht nicht aus.


Quelle: BFH, Urt. v. 21.04.2010 - VI R 26/09
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 11/2010)

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