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Erbschaftsteuer: Wie wird der fiktive Zugewinnausgleich ermittelt?

Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten beendet und der Zugewinn ausgeglichen, so gilt beim überlebenden Ehegatten der Betrag, den er als Ausgleichsforderung geltend machen könnte (fiktiver Zugewinnausgleich), nicht als der Erbschaftsteuer unterliegender Erwerb. Die Ausgleichsforderung wird für die Erbschaftsteuer fiktiv nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs errechnet und vom steuerpflichtigen Erwerb abgezogen.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass sich seit dem 01.09.2009 die Vorschriften zur Berechnung der Ausgleichsforderung geändert haben. Danach ergeben sich insbesondere folgende Änderungen bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs:

  • Die Beschränkung des Abzugs von Verbindlichkeiten beim Anfangsvermögen entfällt. Damit kann das Anfangsvermögen eines Ehegatten auch negativ sein.
  • Bei der Ermittlung des Endvermögens können Schulden immer in voller Höhe abgezogen werden.
  • Bei der Begrenzung des Zugewinnausgleichs, den der ausgleichsverpflichtete Ehegatte zahlen muss, auf sein Endvermögen wird dieses um den Wert der Vermögensminderungen, die dem Endvermögen hinzuzurechnen sind, erhöht.

Quelle: FinMin Baden-Württemberg, Erlass v. 20.05.2010 - 3-S 3804/10
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 12/2010)

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