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Pflicht zum Schadensersatz: Haftung bei unbedachtem Öffnen der Fahrertür

Im Straßenverkehr muss jeder Teilnehmer - egal ob Auto-, Motorrad- oder Fahrradfahrer, Skater oder Fußgänger - ein hohes Maß an Rücksicht walten lassen und stets umsichtig handeln. Das gilt vor allem bei winterlichen Straßenverhältnissen.

Öffnet ein Autofahrer seine Tür, ohne dabei auf andere Verkehrsteilnehmer zu achten, so haftet er allein in vollem Umfang für den daraus resultierenden Unfallschaden. Zu dem Schluss kam das Amtsgericht Saarlouis und lag mit seinem Urteil ganz auf der Linie der allgemein herrschenden Auffassung. Eine Beschränkung der vollen Haftung des unachtsamen Autofahrers komme nur dann in Betracht - so das Gericht -, wenn dem anderen Unfallbeteiligten eine Mitschuld nachzuweisen ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn dieser den nötigen Seitenabstand nicht eingehalten hat.

Andernfalls spricht der sogenannte "Beweis des ersten Anscheins" dafür, dass der Autofahrer die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten nicht beachtet und dadurch den Unfall schuldhaft verursacht hat.

Hinweis: In einem solchen Fall muss dem Autofahrer der Nachweis gelingen, dass den anderen Beteiligten eine gewisse Mitschuld trifft. Dies stellt sich in der Praxis jedoch oftmals als nicht ganz so leicht dar. Fest steht, dass es mit der Hilfe eines Anwalts für Verkehrsrecht auf jeden Fall einfacher wird.


Quelle: AG Saarlouis, Urt. v. 13.10.2010 - 24 C 1917/09
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 01/2011)

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