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Auslandsdienstreise: Übernachtungspauschale entfällt, wenn Arbeitgeber Kosten erstattet

Als Arbeitnehmer können Sie Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung Ihrer Einnahmen als Werbungskosten bei Ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen. Zu den Werbungskosten rechnen auch Aufwendungen für Auslandsdienstreisen, wenn Sie diese selbst getragen haben.

Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass ein Arbeitnehmer bei Übernachtungen im Ausland den Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen Kosten, die sein Arbeitgeber vollständig erstattet hat, und den höheren Übernachtungspauschalen nach den Lohnsteuer-Richtlinien nicht als Werbungskosten geltend machen kann. Nach Ansicht der Richter scheidet ein Werbungskostenabzug in solch einem Fall mangels wirtschaftlicher Belastung des Arbeitnehmers aus.


Quelle: BFH, Urt. v. 08.07.2010 - VI R 24/09
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 02/2011)

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