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Umsatzsteuer: Kein Vorsteuerabzug bei unzutreffender Angabe der Steuernummer

Als Unternehmer können Sie die Umsatzsteuer, die Ihnen ein anderer Unternehmer in Rechnung stellt, als Vorsteuer geltend machen. Hierzu muss insbesondere eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass der Leistungsempfänger die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer geltend machen kann, wenn die Rechnung nur eine Zahlen- und Buchstabenkombination enthält, bei der es sich nicht um die Steuernummer des leistenden Unternehmers handelt. Diese Entscheidung zeigt erneut sehr deutlich, wie formell die Umsatzsteuer ist.

Hinweis: Die Finanzverwaltung achtet bei Umsatzsteuersonderprüfungen verstärkt auf die formellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug. Auch Sie sollten diese Voraussetzungen bei Eingangsrechnungen (insbesondere bei größeren Vorsteuerbeträgen) sorgfältig prüfen, um spätere Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung zu vermeiden.


Quelle: BFH, Urt. v. 02.09.2010 - V R 55/09
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 02/2011)

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