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Doppelte Haushaltsführung: Mehraufwendungen für Verpflegung werden nur drei Monate lang steuermindernd berücksichtigt

Als Arbeitnehmer können Sie bei einer doppelten Haushaltsführung Mehraufwendungen als Werbungskosten steuermindernd berücksichtigen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn Sie außerhalb des Orts, in dem Sie einen eigenen Hausstand unterhalten, beschäftigt sind und auch am Beschäftigungsort übernachten.

Mehraufwendungen für die Verpflegung können Sie nur für einen Zeitraum von drei Monaten geltend machen. In einem aktuellen Urteil bestätigt der Bundesfinanzhof die Verfassungsmäßigkeit der Dreimonatsfrist für Verpflegungsmehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung. Die Begrenzung des Abzugs auf drei Monate bei einer doppelten Haushaltsführung, die aus beruflichem Anlass begründet wurde, ist nach Auffassung der Richter verfassungsgemäß.


Quelle: BFH, Urt. v. 08.07.2010 - VI R 10/08
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 02/2011)

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