Sie befinden sich jetzt auf unserem Server. Unterschiede werden Sie nur bei genauem Hinsehen erkennen. Über das Hauptmenü gelangt der Mandant wieder auf Ihre Seite zurück.

News auf dem Deubner-Server

[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Unfallgefahr: Busfahrer muss sich bei Wendevorgang an unübersichtlicher Stelle einweisen lassen

Für Busse gibt es inzwischen auf vielen Straßen eine eigene Busspur inklusive separater Ampel. Dennoch kommt es nach wie vor zu Verkehrsunfällen mit Bussen. Obgleich Busse aufgrund ihrer Sonderstellung im Straßenverkehr bisweilen Vorrang genießen, stellt sich in solchen Situationen stets die Frage nach der Schuld bzw. dem Verschuldensanteil - vor allem auch für den bzw. die anderen Unfallbeteiligten.

Stößt ein Bus mit einem an einer Ampel wartenden anderen Fahrzeug zusammen, ist von einem überwiegenden Verschulden des Busfahrers auszugehen, wenn sich der Unfall an einer unübersichtlichen Stelle ereignet. Das Kammergericht Berlin setzte das Verschulden eines Busfahrers mit 75 % an, weil sich der Busfahrer bei einem Wendevorgang nicht von einem Dritten hatte helfen lassen, obwohl es an dieser Stelle in ähnlichen Situationen bereits zu mehreren Unfällen gekommen war. Das ausschwenkende Heck des Busses hatte, wie in diesem Fall auch, schon mehrfach an der Ampel stehende Fahrzeuge beschädigt. Der Busfahrer hätte deshalb entsprechend Hilfe für sein Wendemanöver in Anspruch nehmen müssen. Er trug nur deshalb nicht die alleinige Schuld, weil der andere Unfallbeteiligte keinen ausreichenden Seitenabstand eingehalten hatte.


Quelle: KG, Urt. v. 16.12.2010 - 12 U 209/09
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 03/2011)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]

 
 

Pharetra Sed Tempus

Morbi sit amet mauris Nam vitae nibh eu sapien dictum pharetra. Vestibulum elementum neque vel lacus. Lorem ipsum dolor sit dolore phasellus pede lorem proin auctor dolor loremmassa phasellus sit. More

Donec Lorem Interdum