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Erfolgloser Reparaturversuch: Recht zum Rücktritt von Fahrzeugkaufvertrag

Ist eine gekaufte Sache mangelhaft, steht dem Käufer grundsätzlich ein Recht zu, die Sache seitens des Verkäufers durch eine neue ersetzen oder die mangelhafte reparieren zu lassen. Schlägt die Nachbesserung fehl oder lehnt der Verkäufer diese ab, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten - mit der Folge, dass die Kaufsache dem Verkäufer zurückzugeben und der Kaufpreis seinerseits an den Käufer zu erstatten ist.

Nichts anderes gilt bei dem Kauf eines Fahrzeugs. Hier ist es jedoch nicht selten etwas schwieriger zu bestimmen, welche konkreten Mängel vorliegen und ob diese vom Käufer verursacht wurden oder bereits beim Kauf vorlagen.

Hat der Verkäufer die Nachbesserung abgelehnt und der Käufer eine Fremdfirma mit dem (letztlich erfolglosen) Reparaturversuch beauftragt, so steht dem Käufer das Recht zum Rücktritt vom Fahrzeugkaufvertrag zu. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein kann der Käufer dann jedoch nicht die Kosten des Reparaturversuchs durch die Fremdfirma gegenüber dem Verkäufer geltend machen.


Quelle: SchlHOLG, Urt. v. 22.02.2011 - 3 U 66/10
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 05/2011)

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