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Private Pkw-Nutzung: Nachträgliche Sonderausstattung bleibt unberücksichtigt

Überlässt Ihnen Ihr Arbeitgeber ein Firmenfahrzeug oder nutzen Sie als Unternehmer einen dem Betriebsvermögen zugeordneten Pkw zu privaten Zwecken? In beiden Fällen müssen Sie den privaten Nutzungsanteil entweder pauschal nach der sogenannten 1%-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode versteuern. Bemessungsgrundlage für die 1%-Regelung ist der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Sonderausstattung. In einem aktuellen Streitfall hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Frage beschäftigt, wann nachträglich eingebaute Sonderausstattungen bei der 1%-Regelung einzubeziehen sind.

Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass eine nachträglich eingebaute Flüssiggasanlage keine Sonderausstattung ist und folglich auch nicht in die Bemessungsgrundlage für die private Nutzung einbezogen wird. Eine Sonderausstattung liegt laut BFH nur dann vor, wenn das Fahrzeug bereits werkseitig im Zeitpunkt der Erstzulassung damit ausgestattet ist. Die Richter begründen ihre Entscheidung damit, dass der Gesetzgeber sowohl im Einkommen- als auch im Umsatzsteuergesetz auf das Merkmal des Zeitpunkts der Erstzulassung abstellt.


BFH, Urt. v. 13.10.2010 - VI R 12/09
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 05/2011)

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