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Falschparken: Abschleppen ist bei Bagatellverstößen unzulässig

Jeder, dessen Fahrzeug schon einmal abgeschleppt wurde, hat sich vermutlich schon gefragt, ob "die" das so einfach machen können. Die Frage, wann ein Verkehrsverstoß so erheblich ist, dass eine Abschleppmaßnahme gerechtfertigt ist, hat jetzt das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen beantwortet. Ein Abschleppen ist dann zulässig, wenn das betreffende Fahrzeug mehr als nur unwesentlich gegen Verkehrsvorschriften verstößt, es z.B. - wie im konkreten Fall - halb auf der Straße und halb auf einem Radweg geparkt wurde. Denn Radfahrer müssten nicht damit rechnen, dass der Radweg, zu dessen Benutzung sie verpflichtet sind, derart blockiert wird. Aus diesem Gesichtspunkt sei es gerechtfertigt, ein Fahrzeug, das ein Hindernis bildet, abzuschleppen.

Hinweis: Das Gericht stellte jedoch klar, dass die Behörde stets das sich an der konkreten Stelle ergebende Gesamtbild zu berücksichtigen hat. Falls Sie selbst in eine vergleichbare Situation geraten und dadurch Schäden erleiden, lohnt sich deshalb eine rechtliche Überprüfung.


Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.04.2011 - 5 A 954/10
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 07/2011)

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