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Kündigung in Probezeit: Betriebsrat muss ordnungsgemäß angehört werden

Besteht in einem Unternehmen ein Betriebsrat, so hat dieser diverse Mitwirkungsrechte - insbesondere in Bezug auf die Kündigung von Angestellten. So muss er auch dann ordnungsgemäß angehört werden, wenn die Kündigung eines Arbeitnehmers noch innerhalb der Probezeit erfolgen soll.

Es liegt jedoch keine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats vor, wenn dieser hinsichtlich der beabsichtigten Kündigung lediglich wie folgt informiert wird: "Die Geschäftsleitung möchte das Arbeitsverhältnis mit Herrn X. innerhalb der Probezeit beenden. Objektive Kündigungsgründe liegen nicht vor."

Das Landesarbeitsgericht Frankfurt/Main sah die Pflicht zur Beteiligung des Betriebsrats an der Entscheidung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses als nicht ausreichend erfüllt an. Dem Betriebsrat müssen die Kündigungsgründe im Einzelnen dargelegt werden. Das gelte selbst dann, wenn das zu kündigende Arbeitsverhältnis - wie hier innerhalb der Probezeit - nicht den Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes unterliege.


Quelle: LAG Frankfurt/Main, Urt. v. 14.03.2011 - 16 Sa 1477/10
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 07/2011)

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