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Wohnungseigentum: Jeder Miteigentümer kann Verwalter abberufen und Notverwalter bestellen

Wohnungseigentümer haben ein anteiliges Miteigentum an einem Haus, in dem es in aller Regel noch mindestens einen weiteren Wohnungseigentümer gibt. Da es nicht zwingend ist, dass die Eigentümer in ihrer Wohnung leben, wird ein Mehrfamilienhaus oft sowohl von Mietern als auch von Eigentümern bewohnt. Und da nicht ein (Mit-)Eigentümer über das gesamte Objekt allein verfügen kann, gibt es für Wohnungseigentum gewisse Sonderregelungen. Diese bestimmen u.a., dass ein Verwalter zu berufen ist, der die administrativen Aufgaben übernimmt, indem er z.B. für eine jährliche Abrechnung der Betriebskosten sorgt.

Jeder einzelne Wohnungseigentümer kann die Abberufung eines untauglichen Wohnungsverwalters und die Bestellung eines tauglichen (Not-)Verwalters verlangen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Eine solche Abberufung bzw. Bestimmung des Notverwalters kann im Wege einer einstweiligen Verfügung gerichtlich durchgesetzt werden, so dass eine Lösung der Situation vergleichsweise schnell erzielt werden kann.

Hinweis: Die Abberufung eines Wohnungsverwalters stellt den letzten Ausweg dar. Bevor es dazu kommt, sollte eine gütliche Einigung angestrebt werden.


Quelle: BGH, Urt. v. 10.06.2011 - V ZR 146/10
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 09/2011)

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