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Mautbuchung via Internet: Bei unterbliebenem Fahrtantritt kann Gebühr zurückerstattet werden

Seit geraumer Zeit müssen Lastkraftwagen für die Nutzung deutscher Autobahnen eine Mautgebühr entrichten. Dies kann nicht nur an diversen Tankstellen oder Ladengeschäften, sondern auch online durchgeführt werden.

Wird die Maut fälschlicherweise für eine Fahrt gebucht, die dann nicht erfolgt, kann die entrichtete Autobahnmaut zurückerstattet verlangt werden. Das hat kürzlich das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Dies gilt auch dann, wenn die Erstattung nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums der Maut begehrt wird.

Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Stornierung der fehlerhaften Mautbuchung innerhalb des vorgesehenen Zeitraums an einer Zahlstelle bzw. einem Zahlstellenterminal möglich gewesen wäre. Der Mautgebührenzahler müsse nicht nachweisen, dass ihm eine vorherige Geltendmachung nicht möglich war, um eine Gebührenerstattung im nachträglichen, schriftlichen Verfahren zu erreichen. Die entsprechende gesetzliche Regelung sei rechtswidrig.


Quelle: BVerwG, Urt. v. 15.06.2011 - 9 C 5.10
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 10/2011)

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