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Nebenkostenabrechnung: Vereinbarung über einmalige Verlängerung des Abrechnungszeitraums zulässig

Die regelmäßige Nebenkostenabrechnung, die Mieter von ihrem Vermieter erhalten und auf deren Basis die monatlichen Abschlagszahlungen für den nächsten Abrechnungszeitraum festgelegt werden, hat grundsätzlich innerhalb eines Jahres zu erfolgen. Abrechnungen für Zeiträume, die mehr als zwölf Monate zurückliegen, kann der Vermieter nicht mehr geltend machen. Eine hiervon für den Mieter nachteilig abweichende Regelung ist unwirksam.

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs können die Parteien des Mietvertrags jedoch eine einmalige Ausdehnung des Abrechnungszeitraums vereinbaren. Dies sei dann möglich, wenn bislang beispielsweise von Oktober bis Oktober abgerechnet wurde und zukünftig auf eine Abrechnung nach Kalenderjahr umgestellt werden soll.

Der Umstand, dass der Mieter durch einen einmalig verlängerten Abrechnungszeitraum einen höheren Aufwand bei der Prüfung der Abrechnung haben könnte, wurde seitens des Gerichts nicht als Nachteil gewertet. Denn dies würde dadurch ausgeglichen, dass zukünftig ein vereinfachter Abrechnungsmodus dem Kalenderjahr folgend angewandt würde.

Hinweis: Die gesetzliche Regelung, dass die Nebenkostenabrechnung binnen eines Jahres erfolgen muss, ist aus Mieterschutzaspekten sinnvoll. Daher ist die Einholung von qualifiziertem Rechtsrat nötig, wenn in einem Ausnahmefall davon abgewichen werden soll. Sowohl Mieter als auch Vermieter sollten sich dabei beraten lassen.


Quelle: BGH, Urt. v. 27.07.2011 - VIII ZR 316/10
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 10/2011)

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