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Kurzzeitkennzeichen: Nutzung ist ausschließlich für vorgeschriebene Zwecke erlaubt

Kurzzeitkennzeichen (auch als "rote Nummernschilder" bezeichnet) können an nicht zugelassenen Autos angebracht werden, um mit ihnen bestimmte Fahrten durchzuführen - etwa zu Prüf- oder Überführungszwecken. Andere Fahrten sind seitens des Gesetzgebers untersagt. Dies hat kürzlich das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigt.

Wird ein mit einem "roten Nummernschild" versehenes Fahrzeug z.B. für eine Fahrt ins Kino genutzt, stellt dies eine Nutzung ohne die erforderliche Zulassung und somit eine Ordnungswidrigkeit dar. Denn bei einer nicht von Gesetzes wegen vorgesehenen Nutzung entfällt die Berechtigung zum Betrieb dieses Fahrzeugs. Ein Kurzzeitkennzeichen ersetzt keine normale Zulassung, sondern stellt eine Ausnahmeberechtigung zu bestimmten Zwecken dar.


Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.09.2011 - III-3 RBs 143/11
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 11/2011)

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