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Online-Bewerbungsformular: Frage nach Alter und Geschlecht ist kein Anzeichen für Diskriminierung

Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist es verboten, Personen aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu benachteiligen. Auf dem Sektor des Arbeitsrechts wirkt sich das insbesondere auf Stellenanzeigen aus, die der Maßgabe des AGG entsprechend gestaltet sein müssen.

Werden innerhalb eines Formulars bei einer Online-Bewerbung auf eine Anstellung als Softwareentwickler sowohl Geschlecht als auch Geburtsdatum der Bewerber abgefragt, stellt dies keine Diskriminierung der Bewerber dar.

So hat es das Arbeitsgericht Hamburg entschieden. Es wies die Klage eines abgewiesenen Bewerbers auf Schadenersatz von 18.000 EUR ab. Die Abfrage des Geschlechts sowie des Geburtsdatums diene in erster Linie der Feststellung der Identität der Bewerber. Die Angabe "Frau/Herr" diene ferner der Ermöglichung der hierzulande üblichen Anrede als "Frau" oder "Herr".


Quelle: ArbG Hamburg, Urt. v. 15.12.2010 - 26 Ca 260/10
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 11/2011)

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