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Ernsthafte Erwerbsbemühungen: Die Bewerbungsanzahl allein ist nicht ausschlaggebend für Unterhaltszahlungen

Erhält jemand nach erfolgter Scheidung vom Ex-Partner Unterhaltszahlungen, darf er sich nicht darauf ausruhen, sondern muss nach Möglichkeit selbst für die Bewältigung seines alltäglichen Finanzbedarfs sorgen. So muss sich der Unterhaltsberechtigte um eine Arbeitsstelle und damit um ein entsprechendes Einkommen bemühen.

Die Ernsthaftigkeit solcher Bemühungen erkennt man nicht unbedingt nur an der Anzahl der geschriebenen Bewerbungen, wie jetzt der Bundesgerichtshof entschieden hat. Die Bewerbungsanzahl sei zwar ein Indiz für die Bemühungen um einen Arbeitsplatz, nicht aber alleiniges Merkmal. Für ausreichende Erwerbsbemühungen komme es vielmehr auf die individuellen Verhältnisse und die Erwerbsbiografie des Unterhaltsberechtigten an. Das für die Entscheidung über den Unterhalt zuständige Gericht müsse daher nicht nur auf die Bewerbungsanzahl, sondern auf alle Umstände des konkreten Einzelfalls abstellen, also unter anderem auch die Arbeitsmarktlage berücksichtigen.

Kommt das Gericht zu dem Schluss, dass die Bewerbungsbemühungen als nicht ausreichend anzusehen sind, muss sich der Unterhaltsberechtigte ein fiktives Einkommen anrechnen lassen, das die Höhe der Unterhaltszahlungen entsprechend reduziert. Dies gilt nach Ansicht des Gerichts auch, wenn innerhalb von zwei Jahren knapp 90 Bewerbungen verschickt worden sind.


Quelle: BGH, Urt. v. 21.09.2011 - XII ZR 121/09
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 12/2011)

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