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Fristlose Kündigung rechtmäßig: Parkplatzsuche darf nicht als Arbeitszeit angegeben werden

Ist der Weg zur Arbeitsstätte gemeistert, folgt nicht selten die nervenaufreibende Suche nach einem Parkplatz. Selbst wenn diese Suche auf dem firmeneigenen Gelände geschieht, darf sie nicht als Arbeitszeit eingetragen werden.

Wie das Bundesarbeitsgericht geurteilt hat, stellt die wiederholte Angabe der Parkplatzsuche als Arbeitszeit einen gravierenden Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten und zugleich einen Vertrauensbruch dar. Dies berechtigt den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung des Betreffenden. In einem solchen Fall sei auch keine vorherige Abmahnung notwendig, denn hierbei könne es sich nicht um eine "fahrlässige" Falschangabe handeln.


Quelle: BAG, Urt. v. 09.06.2011 - 2 AZR 381/10
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 12/2011)

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