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Bei begründetem Täuschungsverdacht: Anspruch auf Auskunft über Kontoauszüge der letzten zehn Jahre möglich

Im Rahmen des sogenannten Zugewinnausgleichs ist das Vermögen eines Ehepaars bei dessen Scheidung aufzuteilen. Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist gesetzlich als "Normalfall" vorgesehen und tritt daher bei Heirat in Deutschland automatisch in Kraft - sofern die Ehepartner nichts anderes vereinbaren, wie z.B. eine Gütertrennung. Im Zuge einer Scheidung wird in der Regel das während der Ehezeit hinzugewonnene Vermögen (der sogenannte "Zugewinn") zu gleichen Teilen auf beide Partner aufgeteilt.

Ehepartnern steht grundsätzlich ein Anspruch auf Auskunft gegen ihren (Ex-)Partner zu, damit die Aufteilung des Vermögens korrekt vorgenommen werden kann. Hinsichtlich der Details besteht jedoch bisweilen Klärungsbedarf. Wie in dem Fall, den das Oberlandesgericht Brandenburg kürzlich zu entscheiden hatte. Hierbei ging es darum, ob ein Ehepartner verlangen darf, die Entwicklung eines Girokontos über den Zeitraum von zehn Jahren einsehen zu können.

Ein solcher Anspruch bestehe durchaus - jedenfalls dann, wenn der andere Partner in illoyaler Weise sein Vermögen gemindert hat, um sich beim Zugewinnausgleich einen Vorteil zu verschaffen. In diesem Fall könne über mehr als nur über den Anfangs- und den Endstand des Girokontos Auskunft verlangt werden.

Hinweis: Zur Begründung eines so weitgehenden Auskunftsanspruchs müssen zumindest nachvollziehbare Tatsachen vorgetragen werden, die einen Verdacht der vorsätzlichen, illoyalen Vermögensminderung durch den Partner begründen.


Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 06.12.2011 - 10 UF 179/11
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 03/2012)

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