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Freie Arztwahl: Arbeitnehmer müssen sich nicht zu einem bestimmten Arzt schicken lassen

Das Arbeitsgericht Frankfurt hat einer arbeitsvertraglichen Klausel eine Absage erteilt, in welcher der Chef seinen Angestellten vorschreiben wollte, von welchem Arzt sie sich im Krankheitsfall untersuchen lassen sollen. Derartige Klauseln seien grundsätzlich unwirksam. Keinesfalls dürfe das Recht auf freie Arztwahl eingeschränkt werden. Dies gelte erst recht, wenn der erkrankte Arbeitnehmer zugleich den bestimmten Arzt automatisch von dessen Schweigepflicht entbinden und andernfalls während der Zeit der Krankschreibung keinen Lohn erhalten sollte.

Hinweis: Arbeitnehmer dürften ihre Angestellten nur dann zu einem bestimmten Arzt schicken, wenn berechtigte Zweifel an der Krankschreibung bestehen. In einem solchen Fall könne dann der Medizinische Dienst der jeweiligen Krankenkasse eingeschaltet werden.


Quelle: ArbG Frankfurt a.M., Urt. v. 09.11.2011 - 7 Ca 1549/11
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 05/2012)

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