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Rollenverteilung und Dauer entscheidend: Keine Befristung des Unterhaltsanspruchs nach 30 Jahren Ehe

Die meisten wissen, wann Silber- und Goldhochzeit gefeiert werden - nämlich nach 25 bzw. 50 Ehejahren. Die sogenannte Perlenhochzeit kennt kaum jemand: Diese wird am 30. Hochzeitstag gefeiert. Dieser Zeitpunkt spielte auch bei einer Entscheidung, die das Oberlandesgericht Brandenburg kürzlich zu treffen hatte, eine wichtige Rolle.

Nach Ansicht des Gerichts kann nämlich ein Unterhaltsanspruch nach einer über 30-jährigen Ehedauer dann nicht befristet oder reduziert werden, wenn nicht abzusehen ist, dass der Unterhaltsberechtigte zukünftig sein eigenes Geld in ausreichendem Maße verdienen kann. Es gilt dann, die ehebedingten Nachteile auszugleichen. Denn hier hatte die Unterhaltsberechtigte während der Ehe zugunsten des Haushalts und der Kinderbetreuung ihre Berufsausbildung abgebrochen.

Hinweis: Seit Anfang 2008 gilt im Unterhaltsrecht der Grundsatz der Eigenverantwortung. Das bedeutet, dass jeder Ehepartner nach der Scheidung für sich selbst sorgen muss. Wenn einer der Ex-Partner nicht imstande ist, seinen bisherigen Lebensstandard aufrechtzuerhalten, hat dieser Anspruch auf den sogenannten Aufstockungsunterhalt. Ist der Unterhaltsberechtigte später wieder in der Lage, einer Arbeit nachzugehen, ist der Unterhalt entsprechend zu kürzen oder ganz zu streichen. Dabei muss jedoch stets die Rollenverteilung während der Ehe und deren Dauer berücksichtigt werden.


Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 21.02.2012 - 10 UF 253/11
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 06/2012)

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