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Waschanlagenart entscheidend: Bei Schäden durch Waschstraßennutzung liegt Beweislast beim Fahrzeugführer

Der Eigentümer eines VW Transporters wollte sein Fahrzeug in einer Waschstraße waschen lassen und ließ gemäß Anweisungen des Personals während des Waschvorgangs den Motor laufen. Im Trocknungsbereich kam es zur Kollision mit einer Gebläsevorrichtung, die sich während des gewöhnlichen Reinigungsprozesses hinter dem Fahrzeug abgesenkt hatte. Hierdurch entstand ein Schaden am Fahrzeug. Der Waschanlagenbetreiber argumentierte, ein Schaden dieser Art könnte nur entstanden sein, wenn der Fahrer entweder die Bremse des Fahrzeugs betätigt oder es zurückgesetzt hätte.

Das Landgericht Berlin vertrat die Auffassung, dass ein Autofahrer, der nach Benutzung einer Waschstraße einen Schaden an seinem Fahrzeug geltend machen will, in vollem Umfang beweisen muss, dass den Schaden allein der Betreiber zu verantworten hat. Besondere Beweiserleichterungen kommen dem Geschädigten deshalb nicht zugute. Die Schäden könnten nämlich auch durch den Fahrer verursacht worden sein, während sein Fahrzeug an einer Schlepptrosse durch die Anlage gezogen wurde. Auch das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten konnte nicht klären, wodurch der Schaden entstanden sei. Dieser Umstand ging zu Lasten des Geschädigten.

Hinweis: Anders stellt sich die Beweissituation dar, wenn man sein Fahrzeug in einer Waschanlage abstellt. Dann spricht bei Fahrzeugschäden der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Anlagenbetreibers, weil der Fahrzeugführer keine Einwirkungsmöglichkeiten auf die Bewegungen des Fahrzeugs und den Waschvorgang hat. Somit trägt in solchen Fällen der Betreiber das Schadensrisiko. Er muss sich gegebenenfalls entlasten.


Quelle: LG Berlin, Urt. v. 04.07.2011 - 51 S 27/11
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 08/2012)

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