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Erkrankung kontraproduktiv: Recht auf Erholung und Freizeit führt zu erneutem Urlaubsanspruch

Für einige Arbeitnehmer findet der lang ersehnte Sommerurlaub ein jähes Ende: Sie erkranken während des Urlaubs. Was dann gilt, hat aktuell der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden.

Er hat deutlich erklärt, dass ein Arbeitnehmer im Fall der Krankheit seinen Urlaub später nochmals nehmen darf. Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ist nach der EuGH-Rechtsprechung ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Europäischen Union. Deshalb ist er auch in der Charta der Grundrechte der EU verankert. Ein Arbeitnehmer soll sich erholen können, Zeit für Entspannung und Freizeit haben. Dieses Ziel kann aber nur erreicht werden, wenn die Krankheitstage diesen Urlaubsanspruch nicht verringern.

Im Übrigen befindet sich der EuGH mit dieser Ansicht auch ganz auf der Linie des Bundesarbeitsgerichts und der deutschen Gesetzgebung.

Hinweis: Fest steht also, dass Krankheitstage im Urlaub nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet werden dürfen. Arbeitnehmer können im Fall einer Erkrankung im Urlaub diesen noch einmal beanspruchen.


Quelle: EuGH, Urt. v. 21.06.2012 - C-78/11
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 09/2012)

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