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Kirchliches Kündigungsbegehren: Lesbischer Erzieherin darf nicht gekündigt werden

Arbeitsverhältnisse bei Tendenzträgern, also insbesondere bei Kirchen oder Gewerkschaften, unterliegen besonderen Regeln. Arbeitnehmer müssen sich hier besonders loyal verhalten. Dass trotz dieser Ausnahmen Diskriminierungen wegen der sexuellen Orientierung untersagt sind, zeigt dieser Fall. 

Eine Arbeitnehmerin war bei der katholischen Kirche als Leiterin eines Kindergartens beschäftigt. Nach der Geburt ihres Kindes beantragte sie Elternzeit und teilte gleichzeitig mit, dass sie eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft eingegangen sei. Dies hielt die katholische Kirche für unvereinbar mit ihren Grundsätzen und beantragte beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt die Zustimmung zur Kündigung. Das Amt lehnte jedoch ab und verweigerte die Zustimmung. Als die Kirche dagegen klagte, musste das Verwaltungsgericht Augsburg (VG) entscheiden.

Das VG stellte das Interesse der Erzieherin über das Interesse der Kirche. Im Wege der Interessenabwägung hat es insbesondere berücksichtigt, dass die Leiterin des Kindergartens bereits seit dreizehn Jahren dort beschäftigt sei und nicht sie den Fall öffentlich gemacht habe, sondern die Kirche.

Hinweis: Während der Elternzeit ist eine Kündigung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG nur in besonderen Ausnahmen möglich. Ein solcher Fall lag hier jedoch nicht vor.


Quelle: VG Augsburg, Urt. v. 19.06.2012 - Au3K12.266
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 09/2012)

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