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Ansprüche des Vermieters: Einmalige Kautionsfreigabe entbindet nicht von der Pflicht, erneut Kaution zu hinterlegen

Rechtsanwälte streiten bekanntlich gerne - auch in diesem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall über die Zahlung einer Kaution, in dem sie selbst verklagt wurden.

Die Rechtsanwälte hatten Gewerberäume angemietet und als Kaution Bundesschatzbriefe über 16.000 DM hinterlegt. Zehn Jahre später baten sie um die Kautionsfreigabe, da die Bundesschatzbriefe fällig wurden. Sie sagten dabei zu, eine neue Mietsicherheit zu erbringen. Der Vermieter erteilte den Mietern die Freigabe, eine neue Kaution wurde allerdings nicht erbracht. Als er die Immobilie verkaufte, verlangte er als früherer Vermieter von den Rechtsanwälten erneut die Zahlung der Kaution an die neue Eigentümerin. Zu Recht, wie der BGH urteilte. Denn nach den §§ 566 Abs. 1, 578 BGB tritt der Käufer einer gewerblich vermieteten Immobilie gleichzeitig in die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte ein. Der ehemalige Eigentümer hatte somit einen Anspruch auf Neuleistung der Kaution.

Hinweis: Hat sich ein Mieter zur Zahlung einer Kaution verpflichtet, muss er dieser Verpflichtung auch nachkommen. Wird die Kaution im Laufe des Mietverhältnisses zurückgezahlt, bedeutet das noch lange nicht, dass dieser Anspruch entfällt.


Quelle: BGH, Urt. v. 25.07.2012 - VII ZR 22/11
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 10/2012)

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