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Studienvorbereitende Ausbildung: Elterliche Unterhaltspflicht besteht auch nach jahrelangem Abstand zwischen Abitur und Studienbeginn

Für ein Studium besteht grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern. Was aber gilt, wenn das Studium erst Jahre nach dem Abitur begonnen wird?

Eine Tochter verlangte von ihrem Vater Unterhalt für ihr Studium. Nach dem Abitur mit einem Notendurchschnitt von 2,6 wollte sie Zahnmedizin studieren. Sie absolvierte eine zweijährige Ausbildung zur zahnmedizinischen Angestellten und arbeitete sodann in diesem Beruf. Parallel bewarb sie sich bundesweit um einen Studienplatz für das gewünschte Studienfach. Erst fünf Jahre nach dem Abitur konnte sie das Studium beginnen und verlangte daraufhin Unterhalt vom Vater.

Der Vater verweigerte die Zahlung. Das Gericht war aber der Ansicht, dass der Vater zahlungspflichtig ist. In einem Abitur-Lehre-Studium-Fall komme es darauf an, ob ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Ausbildungsberuf und dem Studium bestehe. Wenn - wie hier - eine längere Zeit zwischen Beendigung der Vorausbildung und Beginn des Studiums liege, weil der Notendurchschnitt zu dieser Wartezeit zwinge und die Tochter in dieser Zeit durchgängig im studienvorbereitenden Beruf gearbeitet habe, liegt der Zusammenhang sachlich und zeitlich vor. Weiter sei entscheidend, ob das Studium von Anfang an angestrebt wurde. Auch diese Voraussetzung war hier gegeben.

Hinweis: Für das den Unterhalt begehrende Kind ist wichtig, seine Eltern über das Berufsziel zu informieren, bis zum Beginn des Studiums studienvorbereitend beruflich aktiv zu sein und alles zu unternehmen, um möglichst bald das Studium beginnen zu können. Hätte die Tochter hier beispielsweise länger warten müssen, weil sie an einer ganz bestimmten Universität anfangen wollte, wäre ihr der Unterhaltsanspruch womöglich versagt worden.


Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 12.03.2012 - 4 UF 232/11
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 12/2012)

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