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Bußgeldverfahren: Anforderungen an die Feststellung einer Abstandsunterschreitung

Eine Messstrecke von 150 Metern reicht bei einer Abstandsmessung von einer Brücke aus, wenn die Messung aufgrund eines standardisierten Messverfahrens erfolgt ist.

Ein Pkw-Fahrer hatte Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid eingelegt, in dem ihm der Vorwurf gemacht wurde, den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug unterschritten zu haben. Er argumentierte, die Feststellung eines Abstandsverstoßes setze eine Messstrecke von mindestens 250 bis 300 Metern voraus, in der der Abstand unterschritten wurde.

Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) war anderer Auffassung und verwies darauf, dass die Messung in einem standardisierten Messverfahren von einer Brücke aus - im vorliegenden Fall wurde das Gerät Videt VKS 3.01 eingesetzt - stattgefunden hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für eine Abstandsunterschreitung erforderlich, dass sie nicht nur ganz vorübergehend stattgefunden hat. Nach Auffassung des OLG ist eine rechtmäßige Abstandsunterschreitung dann gegeben, wenn sie auf einer Strecke von mindestens 150 Metern stattgefunden hat. Diese Distanz reicht aus, wenn ein kurz zuvor erfolgter Fahrspurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs ausgeschlossen werden kann.

Hinweis: Einwände gegen Messungen, die im sogenannten standardisierten Messverfahren vorgenommen werden, sind nur in sehr eingeschränktem Umfang möglich. Das Gesetz selbst enthält keine Vorgaben zur Mindestlänge bzw. Mindestdauer der Abstandsunterschreitung. Möglichen Ungenauigkeiten bestimmter Messmethoden kann durch eine Verlängerung der notwendigen Strecke, etwaigen anderen Einflüssen - insbesondere einem kurz zuvor stattgefundenen Fahrstreifenwechsel des Vorausfahrenden - durch deren Ausschluss (wie hier) Rechnung getragen werden.


Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 30.08.2012 - III-1 RBs 122/12
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 12/2012)

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