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Verstoß gegen Verkehrssicherungspflicht: Amtshaftung bei Steinschlag durch Mäharbeiten ohne ausreichende Schutzmaßnahmen

Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung liegt vor, wenn bei Mäharbeiten mit Handmotorensensen auf einem zur Bundesstraße gehörenden Grünstreifen Steine hochschleudert und vorbeifahrende Fahrzeuge beschädigt werden.

Der Halter eines Pkw befuhr eine Bundesstraße. Zur gleichen Zeit mähten Mitarbeiter einer Straßenmeisterei den seitlichen Grünstreifen. Die Arbeiten wurden mit Freischneidern ausgeführt, die jedoch nicht über Auffangkörbe verfügten und das Mähgut auf der linken Seite auswarfen. Aus der Bedienungsanleitung ergibt sich, dass sich sowohl während des Startvorgangs als auch während der Arbeit keine weiteren Personen im Umkreis von 15 m aufhalten dürfen. Dieser Abstand sei wegen der Gefahr der Sachbeschädigung durch wegschleudernde Gegenstände auch zu Sachen (Fahrzeugen, Fensterscheiben) einzuhalten. Während der Vorbeifahrt wurde das Fahrzeug durch hochgeschleuderte Steine beschädigt. Ein Schaden in Höhe von etwa 1.000 EUR entstand.

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat dem Pkw-Fahrer vollen Schadenersatz zugesprochen. Die Mitarbeiter der Straßenmeisterei seien hier im Rahmen ihrer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht dafür verantwortlich gewesen, das Hochschleudern von Steinen bei Mäharbeiten möglichst weitgehend zu vermeiden. Dies folgt daraus, dass der Hersteller der Sensen einen Sicherheitsabstand von 15 m vorgeschrieben hat. Ebenso wenig sind die Verkehrsteilnehmer durch entsprechende Hinweisschilder gewarnt worden, aufgrund derer sie durch eine der Gefahrenlage angepasste Fahrweise die Beschädigung ihres Fahrzeugs hätten vermeiden können.

Hinweis: Das Nichtbeachten der Bedienungsanleitung hat vorliegend zu einer Schadenersatzverpflichtung geführt.


Quelle: OLG Brandenburg, Urt. v. 17.07.2012 - 2 U 56/11
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 01/2013)

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