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Mietkaution bei Vermieterinsolvenz: Kein Zurückbehaltungsrecht der Miete wegen nicht insolvenzfest angelegter Kaution

Die Insolvenz des Vermieters ist dann ein großes Problem, wenn die Mietkaution nicht insolvenzfest angelegt wurde.  

Eine GmbH war Mieterin eines bebauten Grundstücks. Sie vermietete eine Werkshalle weiter. Zwischen der GmbH und dem (Unter-)Mieter wurde die Vereinbarung getroffen, dass dieser eine Kaution von rd. 1.500 EUR zu zahlen habe. Die GmbH vereinnahmte das Geld, zahlte es aber nicht wie vereinbart auf ein Sonderkonto ein. Bereits ein Jahr später stellte die GmbH Insolvenzantrag. Der Insolvenzverwalter verlangte nun offene Mieten, die der Mieter nicht an die GmbH gezahlt hatte. Der Mieter rechnete die Forderungen mit dem Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution auf und machte ein Zurückbehaltungsrecht geltend, bis die Kaution auf ein auf seinen Namen lautendes Sonderkonto eingezahlt sei.

Nachdem der Mieter noch vor dem Landgericht gewonnen hatte, war vor dem Bundesgerichtshof Schluss. Die Ansprüche des Mieters auf eine insolvenzfeste Anlage der Kaution auf einem Sonderkonto sind Ansprüche, die vor der Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden waren. Insoweit handelt es sich um eine einfache Insolvenzforderung. 

Hinweis: Es besteht also kein Zurückbehaltungsrecht des Mieters wegen einer nicht insolvenzfest angelegten Kaution. In dem Fall wird der Mieter die Kaution vermutlich nicht zurückerhalten, oder wenn, dann nur anteilig je nach der vom Insolvenzgericht festgesetzten Quote. Mieter sollten also stets darauf achten, dass ihre Kaution auf ein Sonderkonto eingezahlt wird.


Quelle: BGH, Urt. v. 13.12.2012 - IX ZR 9/12
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 02/2013)

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