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Abwesenheit im Scheidungsverfahren: Nur in Ausnahmefällen kann von Anhörung beider Ehepartner abgesehen werden

Scheidungsverfahren verlaufen selten in ruhigen Bahnen, aber in welchen Fällen kann von der Anhörung einer der beiden Ehegatten vor der Scheidung abgesehen werden?

Nach gerichtlichen Auseinandersetzungen zur Zuweisung der Ehewohnung und zum Trennungsunterhalt kam es zur Verzögerung des Scheidungsverfahrens. Der Ehemann hielt sich zu diesem Zeitpunkt im Ausland auf und erschien nicht zum Scheidungstermin. Das Amtsgericht (AG) hörte nur die Frau an und schied sodann die Ehe. Gegen diese Entscheidung legte der Mann Beschwerde ein.

Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) stellt in seiner Entscheidung die wenigen Ausnahmefälle dar, in denen davon abgesehen werden kann, beide Ehegatten anzuhören, ob die Ehe zerrüttet und zu scheiden ist. Ist es schwierig, einen Ehegatten zu erreichen, ist dies noch kein ausreichender Grund, von dessen Anhörung absehen zu können. Es ist nachzuweisen, dass der Ehegatte, der nicht angehört werden kann, unbekannten Aufenthalts ist - also nachweislich unerreichbar. Alternativ kann es ausreichen, wenn ein Ehegatte mehrfach unentschuldigt nicht bei Gericht erschienen ist oder ausdrücklich bzw. durch sein Verhalten eindeutig zu erkennen gegeben hat, nicht aussagebereit zu sein.

All diese Voraussetzungen waren nicht erfüllt. Deshalb hob das OLG die Scheidung des AG wegen dieses Verfahrensmangels auf und verwies die Sache zurück, damit die Anhörung nachgeholt wird.

Hinweis: Mitunter schuldet ein Ehegatte Unterhalt bis zur Scheidung (im entschiedenen Fall die Ehefrau), danach jedoch nicht mehr. Dieser Ehegatte hat Interesse an einer raschen Scheidung, der andere an einer Verzögerung des Verfahrens. In diesen Fällen kann diese Entscheidung des OLG bedeutungsvoll werden.


Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 07.02.2012 - II-11 UF 154/11
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 02/2013)

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