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Vater im Ausland: Besonderheiten der Einkommensermittlung zur Unterhaltsberechnung

Für die Unterhaltsberechnung ist das Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu ermitteln. Dieses ist die maßgebliche Größe für die Höhe des zu zahlenden Unterhalts. Doch welche Besonderheiten bestehen, wenn ein sogenannter Fall mit Auslandsberührung vorliegt?

Mit dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht Oldenburg beschäftigt. Ein Vater war für seine beiden minderjährigen Kinder unterhaltspflichtig. Er lebt und arbeitet in der Schweiz - die damit verbundenen Besonderheiten berücksichtigte das Gericht wie folgt.

Der Vater machte geltend, dass von seinem Einkommen diverse Kosten abzuziehen seien, bevor aus dem verbleibenden Betrag der Unterhalt berechnet werden könne. Dabei nahm er im Einzelnen Abzüge vor, die in der Schweiz bei der Unterhaltsbestimmung üblich sind. Das Gericht folgte dem nicht. Es zog allein die Beträge ab, die in Deutschland zum Abzug zugelassen sind. Das waren im konkreten Fall Kosten der Krankenversicherung, Kosten einer zusätzlichen Altersvorsorge und Zahlungen für eheliche Schulden.

Jedoch war zudem die unterschiedliche Kaufkraft zu berücksichtigen. Der Franken ist zwar stark, andererseits ist das Leben in der Schweiz teurer als in Deutschland. Dass der Vater mehr verdient als in Deutschland, ist zwar zugunsten der Kinder beachtlich. Andererseits muss aber auch zugunsten des Vaters berücksichtigt werden, dass er für die Dinge des täglichen Lebens in der Schweiz mehr bezahlen muss als in Deutschland. Der Senat entschied sich, diesen Unterschied unter Zugrundelegung der "vergleichenden Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern" auszugleichen.

Hinweis: In der Praxis üblicher ist es, zunächst die ausländische Währung anhand des Euroreferenzkurses umzurechnen, um sodann die Kaufkraftdifferenz entweder anhand der Ländergruppeneinteilung der Finanzverwaltung oder anhand der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Teuerungsziffern vorzunehmen.


Quelle: OLG Oldenburg, Beschl. v. 19.10.2012 - 11 UF 55/12
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 03/2013)

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