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Schriftform bei Mietverträgen: Verwendung eines Firmenstempels ersetzt fehlende Unterschriften der Mitgesellschafter

Die Verwendung eines Stempels unter einem Mietvertrag kann ungeahnte Rechtsfolgen auslösen.

Eine Sozietät von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern wurde als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) geführt. Diese hatte Räume für zehn Jahre angemietet. Bei Abschluss des Mietvertrags unterschrieb nur einer der Gesellschafter und fügte einen Stempel der Sozietät neben seine Unterschrift ein. Als die GbR dann später das Mietverhältnis vor Ablauf der zehn Jahre auflösen wollte, bediente man sich folgender Argumentation: Der Mietvertrag sei nur von einem Gesellschafter unterschrieben worden, das hätte der erforderlichen Schriftform nicht genügt - schließlich sei für Mietverträge über eine längere Laufzeit als für ein Jahr eben jene Schriftform vorgeschrieben.

Das sah der Bundesgerichtshof allerdings anders. Die Unterschriften der übrigen Gesellschafter waren nicht erforderlich, denn durch den Stempel neben der Unterschrift weist sich der Unterschreibende als entsprechend unterschriftsberechtigt für den Stempelaussteller aus - also in diesem Fall für die GbR.

Hinweis: Vorsicht bei der Benutzung von Stempeln: Wer einen anderen befugt, seinen Firmenstempel zu benutzen, haftet in aller Regel auch für die abgeschlossenen Verträge.


Quelle: BGH, Urt. v. 23.01.2013 - XII ZR 35/11
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 04/2013)

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