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Nachbarschaftsstreit über Wegerecht: Duldung eines Garagenüberbaus ist nicht mit Zufahrtserlaubnis gleichzusetzen

Das Gesetz kann vorsehen, dass ein Nachbar einen Überbau seines Grundstücks dulden muss. Das kann aber auch zu großen Überraschungen führen.

Zwei Grundstücksnachbarn gerieten in Streit. Die Garage des einen stand etwa zur Hälfte auf dem Grundstück des anderen - ein sogenannter Überbau. Das war im Grundbuch auch entsprechend eingetragen und von dem Nachbarn geduldet. Das Problem: Ein Wegerecht für die Zufahrt war nicht im Grundbuch vermerkt. Der Nachbar untersagte daher die Überfahrt über das Grundstück, woraufhin der beeinträchtigte Nachbar auf diesbezügliche Duldung klagte.

Das Oberlandesgericht Hamm war der Auffassung, dass die Duldung eines Garagenüberbaus allein nicht bedeutet, dass das Benutzen der Einfahrt ebenso geduldet werden muss. Der eine Nachbar ist nicht verpflichtet, dem anderen zu gestatten, die über sein Grundstück führende Garagenzufahrt zu benutzen.  

Hinweis: Streitigkeiten am Grenzzaun unter Nachbarn kommen häufig vor. Gestattet der eine Nachbar dem anderen eine Nutzung seines Grundstücks, sollte das im Grundbuch eingetragen werden. Entsprechende Rechtsstreitigkeiten lassen sich somit später vermeiden.


Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 22.11.2012 - I-5 U 98/12
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 04/2013)

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