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Ungültige Tarifverträge: Leiharbeitnehmern steht das gleiche Arbeitsentgelt zu wie der Stammbelegschaft

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat geklärt, wann Leiharbeitnehmern das gleiche Entgelt zu zahlen ist wie der Stammbelegschaft. 

Die Gewerkschaften CGZP (Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und PersonalService-Agenturen) hatten mit Arbeitgeberverbänden der Leiharbeitsbranche Tarifverträge abgeschlossen, die für Leiharbeitnehmer ein geringeres Arbeitsentgelt vorsahen als für die Stammbelegschaft. Nachdem das BAG festgestellt hatte, dass die CGZP nicht tariffähig war, haben zahlreiche Leiharbeitnehmer auf Nachzahlung der entsprechenden Differenz geklagt. Denn das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verpflichtet den Verleiher, dem Leiharbeitnehmer das gleiche Arbeitsentgelt zu zahlen, das der Entleiher vergleichbaren Stammarbeitnehmern gewährt. Von diesem Gebot der Gleichbehandlung erlaubt das AÜG nur dann ein Abweichen, wenn dieses durch einen gültigen Tarifvertrag geschieht.

Das BAG ist in seinen Urteilen von folgenden Grundsätzen ausgegangen:

  • Leiharbeitnehmer, in deren Arbeitsverträgen auf die von der CGZP abgeschlossenen "Tarifverträge" Bezug genommen wurde, haben nach § 10 Abs. 4 AÜG Anspruch auf das Arbeitsentgelt, das ein vergleichbarer Stammarbeitnehmer des Entleihers erhalten hat.
  • Der gesetzliche Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.
  • Der gesetzliche Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt unterliegt aber auch wirksam vereinbarten Ausschlussfristen.

Hinweis: Sind in Arbeitsverträgen wirksame Ausschlussklauseln vorhanden, nach denen Ansprüche innerhalb eines gewissen Zeitraums geltend gemacht werden müssen (mindestens drei Monate), sind diese zu beachten. Das jedoch werden hier nur die wenigsten Arbeitnehmer getan haben.


Quelle: BAG, Urt. v. 13.03.2013 - 5 AZR 954/11, 5 AZR 146/12, 5 AZR 242/12, 5 AZR 294/12, 5 AZR 424/12
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 04/2013)

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