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Sorgfaltsanforderungen beim Linksabbiegen: Volle Haftung bei grob fahrlässigem Fehlverhalten eines Fahrradfahrers

Handelt ein Radfahrer grob verkehrswidrig, tritt die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs vollständig zurück.

Ein Radfahrer befuhr eine linke Fahrspur, ohne auf den Pkw zu achten, dessen Fahrlinie er damit kreuzte, so dass es folglich zu einem Unfall kam. Ein eingeschalteter Sachverständiger erklärte zum Unfallhergang, dass die Fahrbewegung des Fahrradfahrers nach links unmittelbar vor dem Unfall erfolgt ist und der Pkw-Fahrer den Unfall somit nicht verhindern konnte. Dennoch verlangte der Fahrradfahrer Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Unfall allein durch den Radfahrer verschuldet worden ist. Der Radfahrer hat gegen die Sorgfaltsanforderungen beim Linksabbiegen verstoßen, indem er nach links gezogen ist, ohne auf den gleichgerichteten Verkehr zu achten. Das Verhalten des Fahrradfahrers war als grob fahrlässig zu bewerten. Das Gericht wertet diesen Verkehrsverstoß als so schwerwiegend, dass eine Mithaftung des Pkw-Fahrers vollständig zurücktritt. Denn diesem konnte auch keine überhöhte Geschwindigkeit oder eine Ausweichmöglichkeit nachgewiesen werden.

Hinweis: Das Urteil zeigt, dass das Eigenverschulden eines Radfahrers so schwerwiegend sein kann, dass dahinter auch die einfache, nicht erhöhte Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs vollständig zurücktreten kann.


Quelle: OLG Saarbrücken, Urt. v. 28.02.2013 - 4 U 287/11
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 06/2013)

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