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Unverständliche Versicherungsklauseln: Lehman-Opfer haben Deckungsschutzanspruch gegenüber ihrem Rechtschutzversicherer

Der Bundesgerichtshof hat zu Klauseln in Rechtschutzversicherungen Stellung bezogen.

Rechtschutzversicherer ziehen sich häufig auf die Klauseln in ihren Versicherungsbedingungen zurück. Sie gewähren unter anderem keinen Rechtschutz "für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanleihen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)".

Aufgrund dieser Klausel sind vielen Geschädigten der Lehman-Pleite Deckungsschutzzusagen verwehrt worden. Eine Verbraucherzentrale zog dagegen ins Feld und hat nun vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gewonnen. Die Klauseln dürfen nicht mehr verwendet werden und die Rechtschutzversicherungen dürfen sich nicht mehr auf sie berufen. Die Begründung: Die Klauseln sind nicht transparent genug und damit unwirksam. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann nicht klar entnehmen, welche Geschäfte von dem Ausschluss erfasst sein sollen.

Hinweis: Bei vorformulierten Geschäftsbedingungen kommt es auf das Verständnis nach dem allgemeinen Sprachgebrauch an, sagen auch die Richter des BGH. Der normale Durchschnittsbürger weiß nicht, um was es sich bei "Effekten" oder bei "Grundsätzen der Prospekthaftung" handelt.


Quelle: BGH, Urt. v. 08.05.2013 - IV ZR 84/12
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 06/2013)

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