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Dienst am Menschen: Bei Kirchenaustritt darf Arbeitsverhältnis außerordentlich gekündigt werden

Unter welchen Voraussetzungen der Austritt aus der katholischen Kirche die Kündigung eines Arbeitnehmers rechtfertigt, hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Ein Sozialpädagoge war beim katholischen Caritasverband beschäftigt. Er betreute Schulkinder unterschiedlicher Religionen. Bei der Betreuung wurden keine religiösen Inhalte vermittelt. Sodann beschloss er, aus der katholischen Kirche auszutreten, und informierte hierüber seinen Arbeitgeber. Der katholische Verband kündigte das eigentlich ordentlich unkündbare Arbeitsverhältnis außerordentlich mit sozialer Auslauffrist.

Hiergegen klagte der Sozialpädagoge - allerdings ohne Erfolg. Der Sozialpädagoge leistete unmittelbar "Dienst am Menschen" und nahm damit am "Sendungsauftrag" der katholischen Kirche teil. In diesem "verkündungsnahen" Bereich war es der katholischen Kirche nicht zuzumuten, einen Mitarbeiter weiterzubeschäftigen, der aus der katholischen Kirche ausgetreten war. Der Arbeitnehmer war zwar bereits seit dem Jahr 1992 beim Caritasverband beschäftigt, doch weder Beschäftigungsdauer noch Lebensalter fanden in diesem Fall Berücksichtigung.

Hinweis: Wenn Mitarbeiter katholischer Organisationen "Dienst am Menschen" verrichten, müssen sie auch Mitglied der katholischen Kirche sein. Alles andere kann ansonsten eine Kündigung rechtfertigen. Eine solche Kündigung diskriminiert den Arbeitnehmer nicht i.S.d. Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), da die Ungleichbehandlung wegen der Religionszugehörigkeit nach § 9 Abs. 1 und 2 AGG gerechtfertigt ist.


Quelle: BAG, Urt. v. 25.04.2013 - 2 AZR 579/12
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 06/2013)

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