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Überholen einer Fahrzeugkolonne: Mithaftung eines verunfallten Motorradfahrers wegen Missachtens der unklaren Verkehrslage

Einen Motorradfahrer, der mit leicht überhöhter Geschwindigkeit trotz unklarer Verkehrslage eine Fahrzeugkolonne überholt und dabei mit einem aus der Kolonne ausscherenden Pkw kollidiert, trifft ein hälftiges Mitverschulden.

Ein Motorradfahrer macht Schadenersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall geltend, der sich auf einer Bundesstraße ereignet hat. Der Motorradfahrer fuhr hinter einer Fahrzeugkolonne her, die verkehrsbedingt mit einer Geschwindigkeit von 20 bis 30 km/h fuhr. Der Motorradfahrer entschloss sich deshalb, die Kolonne zu überholen. Hierbei kam es zur Kollision mit einem Pkw. Der Fahrer des Pkw, der sich verfahren hatte, wollte nach links über die Gegenfahrbahn hinweg in Richtung der Einmündung eines Feldwegs fahren. Hierbei erfasste er den Motorradfahrer. Bei dem Unfall wurde der Motorradfahrer schwer verletzt. An seinem Motorrad entstand ein Totalschaden. An der Unfallstelle waren 70 km/h erlaubt. Nach den Feststellungen eines Sachverständigen fuhr der Motorradfahrer kurz vor dem Unfall mit einer Geschwindigkeit zwischen 75 bis 80 km/h.

Das Landgericht Tübingen hat den Pkw-Fahrer verurteilt, an den Motorradfahrer Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 50 % zu leisten, da diesen in gleicher Höhe ein Mitverschulden trifft. Hierbei berücksichtigte das Gericht die leicht überhöhte Geschwindigkeit des Motorradfahrers, der den Unfall bei einer geringeren Geschwindigkeit zwischen 50 und 55 km/h hätte verhindern können. Diese Geschwindigkeit hätte er angesichts der unklaren Verkehrslage mit einer stockenden Kolonne wählen müssen. Die Haftung des Pkw-Fahrers ergibt sich daraus, dass er beim Abbiegen nicht der doppelten Rückschaupflicht nachgekommen ist.

Hinweis: Das Urteil zeigt die besonderen Gefahren beim Überholen und die damit verbundenen Haftungsgesichtspunkte auf. Wird eine Fahrzeugkolonne überholt, muss sich der Überholende versichern, dass kein Vorausfahrender links abbiegt bzw. ausschert.


Quelle: LG Tübingen, Urt. v. 11.04.2012 - 5 O 80/11
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 07/2013)

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