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Minderung der Vertragssumme: Rechtsfolgen bei mangelhafter Ausführung des Winterdienstes

Hat ein Hauseigentümer das Recht, bei einer mangelhaften Ausführung von Winterdiensten eine Minderung des Preises vorzunehmen? Antwort gab nun der Bundesgerichtshof (BGH).

Ein Hauseigentümer hatte mit einem Unternehmen einen "Reinigungsvertrag Winterdienst" abgeschlossen. Danach sollte das Unternehmen bestimmte Flächen von Schnee und Glätte freihalten und Salz streuen. Der Eigentümer war der Auffassung, dass das Unternehmen die vereinbarten Leistungen an bestimmten Tagen nicht vollständig erbracht habe, und zahlte deshalb einen Teil der vereinbarten Vergütung nicht. Das Unternehmen klagte daraufhin die fehlende Vergütung ein.

Zu Unrecht, wie der BGH entschied. Bei einem solchen Vertrag handelt es sich um einen Werkvertrag, da ein Erfolg geschuldet sei. Der Erfolg besteht maßgeblich darin, dass Schnee- und Eisglätte als Gefahrenquelle beseitigt werden. Eine Abnahme ist dabei nicht erforderlich. Erfüllt der Unternehmer diese vertragliche Verpflichtung nicht entsprechend, liegt ein mangelhaftes Werk vor. Auch eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ist entbehrlich. Daher kann die Vergütung dementsprechend gemindert werden.

Hinweis: Ein wichtiges Urteil für Hauseigentümer, die sich immer wieder über einen mangelhaften Schnee- und Winterdienst ärgern. Eine Minderung ist möglich. Natürlich müssen dafür die entsprechenden Daten beweissicher festgehalten werden.


Quelle: BGH, Urt. v. 06.06.2013 - VII ZR 355/12
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 07/2013)

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