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Kündigungsschutzklage: Kein Schadenersatzanspruch nach Fristverstreichung

Welche Auswirkungen es hat, die Klagefrist auf einen möglichen Schadenersatzanspruch verstreichen zu lassen, hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG) vor kurzem entschieden.

Einer Arbeitnehmerin wurde innerhalb der Probezeit gekündigt. Gemäß Kündigungsschutzgesetz hätte sie daraufhin innerhalb von drei Wochen eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit erheben können. Dies tat sie allerdings nicht. Drei Monate später trat sie eine neue Arbeitsstelle an. Erst jetzt verlangte sie Schadenersatz für die drei Monate, in denen sie nicht gearbeitet hatte. Ihre Begründung: Ihr sei zugesichert worden, dass das Arbeitsverhältnis auf keinen Fall innerhalb der Probezeit gekündigt werde. Daraufhin hätte sie ihre vorige Stelle aufgegeben. Das LAG entschied, dass kein Wahlrecht zwischen der Erhebung einer Kündigungsschutzklage und der Geltendmachung von finanziellen Entschädigungsleistungen besteht. Die Arbeitnehmerin hätte innerhalb der Dreiwochenfrist die Kündigung anfechten müssen. In diesem Zusammenhang hätte sie auch die entsprechend ausstehenden Gehälter verlangen können. Die Kündigung zunächst hinzunehmen und dann Schadenersatz zu verlangen, sieht das deutsche Arbeitsrecht jedoch nicht vor.

Hinweis: Die Entscheidung ist richtig. Natürlich kann ein Arbeitnehmer Anspruch auf Schadenersatz erheben. Dieser lässt sich jedoch nur realisieren, wenn zeitgleich und vor allem rechtzeitig gegen die Kündigung vorgegangen wird.


Quelle: LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.05.2013 - 10 Sa 39/13
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 08/2013)

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