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Wahrung der Privatsphäre: Videoüberwachung des Eingangsbereichs bedingt zulässig

Streitigkeiten in Wohneigentumsanlagen sind häufig vorprogrammiert. Nun hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage der Überwachung eines Eingangsbereichs durch eine Videokamera befasst.

Nachdem ein Farbanschlag im Eingangsbereich eines Gebäudes erfolgte, beschlossen die Eigentümer mehrheitlich, eine Videoüberwachungsanlage im Eingangsbereich zu installieren. Die Daten sollten durch ein zertifiziertes Unternehmen ausgelesen werden, sobald drei Eigentümer einen Schadensfall melden. Tatsächlich konnten mit der Überwachungsmaßnahme Straftaten aufgeklärt werden. Sodann erfolgte auf einer späteren Versammlung ein Antrag, die Anlage wieder abzubauen und stillzulegen. Zum einen sahen die Eigentümer die Videoüberwachungsanlage nicht mehr als zeitlich begrenzte, sondern dauerhafte Maßnahme an. Zum anderen sollte die Videoanlage nicht mehr nur Schadensfälle und kriminelle Handlungen, sondern auch den Besucherverkehr bzgl. der Ausübung von Prostitution festhalten, was eine erhebliche Veränderung der Umstände darstellte. Die Interessen einer einzelnen Eigentümerin an der Wahrung ihrer Privatsphäre waren gefährdet. Deshalb musste die Anlage stillgelegt werden.

Hinweis: In diesem Fall waren die Eigentümer über das Ziel hinausgeschossen. Hätten sie dem Gericht eine andere Begründung geliefert, würde die Videoanlage wohl noch laufen. Das gilt es bei einer möglichen Beschlussfassung auf einer Wohnungseigentümerversammlung zu beachten.


Quelle: BGH, Urt. v. 24.05.2013 - V ZR 220/12
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 09/2013)

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