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Persönlichkeitsschutz: Berichterstattung über berühmte Minderjährige

Ob Bilder von der Tochter von Prinzessin Caroline von Hannover veröffentlicht werden dürfen oder nicht, hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Die Tochter der Prinzessin nahm an einem Eiskunstlauf-Wettbewerb teil. Darüber wurde in einer Zeitschrift ein Bericht verfasst. Wie üblich erschienen auch mehrere Fotos, darunter auch drei Bilder der minderjährigen Tochter. Sie wurde als Eiskunstläuferin gezeigt und der Text unter den Bildern lautete: "Mit ihrer tollen Leistung beeindruckte Eisprinzessin Alexandra das Publikum - aber hat sie auch die Jury überzeugt?" Wegen der Veröffentlichung der Bilder sollte der Verleger der Zeitschrift eine Unterlassungserklärung abgeben. Nicht aber mit dem Bundesgerichtshof! Die angegriffene Bildberichterstattung war zulässig, da sie ein zeitgeschichtliches Ereignis betraf. Das können neben politischen und gesellschaftlichen Ereignissen auch Sportveranstaltungen sein. Zwar besteht das Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht schrankenlos, es war hier jedoch zu bejahen. Zudem sind bei sportlichen Wettkämpfen Foto- und Videoaufnahmen heute weitgehend üblich. Die Interessen der Tochter der Prinzessin wurden nicht nennenswert beeinträchtigt.

Hinweis: Journalisten haben es nicht immer einfach, zu entscheiden, was veröffentlicht werden darf und was nicht. Nehmen berühmte Minderjährige an öffentlichen Sportveranstaltungen teil, müssen diese grundsätzlich damit rechnen, dass Bilder von ihnen veröffentlicht werden.


Quelle: BGH, Urt. v. 28.05.2013 - VI ZR 125/12
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 09/2013)

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