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Direkte Streikarbeit: Erbringung der Arbeitsleistung unzumutbar

Haben Leiharbeiter ein Recht, die Arbeit zu verweigern, wenn im Entleihbetrieb gestreikt wird?

Mehrere Arbeitnehmer wurden seit sechs Jahren an ein anderes Unternehmen verliehen, in dem nun ein Streik stattfand. Die Arbeitnehmer machten ein Leistungsverweigerungsrecht geltend. Nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sind Leiharbeitnehmer nicht verpflichtet, bei einem Entleiher tätig zu werden, wenn dieser von dem Arbeitskampf unmittelbar betroffen ist. Trotzdem erhielten sie eine Ermahnung von ihrem Arbeitgeber, dem Verleihbetrieb. Gegen diese Ermahnung klagten sie, um die Entfernung aus der Personalakte zu erreichen.

Das Landesarbeitsgericht kam zu einer für den Verleihbetrieb überraschenden Entscheidung. Es war der Auffassung, dass die Arbeitnehmerüberlassung nicht mehr auf eine begrenzte Dauer angelegt war - dadurch war mit dem Entleihbetrieb ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Die Ermahnungen wurden somit gar nicht vom richtigen Arbeitgeber ausgesprochen.

Hinweis: Das Landesarbeitsgericht hat zudem darauf hingewiesen, dass den Arbeitnehmern eine Erbringung der Arbeitsleistung ohnehin unzumutbar war. Die Arbeitsleistung war auf die sogenannte direkte Streikarbeit gerichtet. Sie sollten alle dieselbe Tätigkeit verrichten, die streikbedingt ausgefallen war. Eine solche Arbeit ist Arbeitnehmern aber unzumutbar.


Quelle: LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 31.07.2013 - 4 Sa 18/13, 4 Sa 19/13
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 09/2013)

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