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Sonderkündigungsrecht: Mieterhöhung zu späterem Zeitpunkt

Wie der Vermieter von Wohnraum eine Mieterhöhung durchzusetzen hat, steht genau im Gesetz. Aber darf er davon abweichen, wenn der Zeitpunkt für die Mieterhöhung später angesetzt wird?

Der Vermieter forderte seine Mieter mit Schreiben vom 07.01.2011 auf, einer Mieterhöhung ab dem 01.08.2011 zuzustimmen. Da sie das nicht taten, klagte er auf Erteilung der Zustimmung. Und das zu Recht, wie der Bundesgerichtshof (BGH) entschied. Der Vermieter hatte zu einem späteren als dem gesetzlich geregelten Zeitpunkt eine Mieterhöhung verlangt. Ein wesentlicher Hintergrund zur besagten Regelung: Mieter können bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Zugang der Mieterhöhungserklärung Gebrauch von einem Sonderkündigungsrecht machen. Der BGH entschied nun, dass diese Regelung in diesem Fall auslegbar ist, da ein Kündigungsrecht bis unmittelbar vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Mieterhöhung - hier also bis zum 31.07.2011 - durchaus besteht. Das verfrühte Mitteilen eines Mieterhöhungsverlangens benachteiligt die Mieter also nicht, da sie in ihrem gesetzlich intendierten Sonderkündigungsrecht gar nicht eingeschränkt werden.

Hinweis: Ein folgerichtiges Urteil. Wenn der Vermieter schon nicht auf ein ihm gesetzlich zustehendes Recht pocht, sondern freiwillig einen späteren Zeitpunkt für eine Mieterhöhung wählt, kann ihm dies nicht zum Nachteil gereichen. Voraussetzung ist natürlich stets, dass die Mieterhöhung auch in allen übrigen Punkten rechtmäßig erfolgt.


Quelle: BGH, Urt.  v. 25.09.2013 - VIII ZR 280/12
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 11/2013)

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