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Zwangsversteigerung: Hausgeldrückstände bei Erwerb von Wohnungseigentum

Es ist sehr ärgerlich für Wohnungseigentümer, wenn einer von ihnen seinen Verpflichtungen auf Zahlung des Hausgelds nicht nachkommt. Denn letztendlich müssen dann alle anderen zahlen.

Ein Eigentümer einer Wohnung wurde insolvent und konnte u.a. die Nachzahlung aus einer Jahresabrechnung nicht mehr bezahlen. Über sein Vermögen wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Vater des Schuldners erwarb sodann die Wohnung vom Insolvenzverwalter und wurde in das Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft verlangte nun von ihm die Zahlung der Hausgeldrückstände und wollte die Duldung einer Zwangsvollstreckung in das Wohnungseigentum erreichen.

Das aber nicht zu Recht, wie sämtliche Instanzen entschieden. Zwar gibt es im Insolvenzrecht eine sogenannte bevorrechtigte Beteiligung der Wohnungseigentümergemeinschaft an dem Verkaufserlös aus der Zwangsversteigerung - nicht aber eine neue, sachenrechtlich bisher unbekannte private Last. Ein solches neues Recht kann nicht im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung geschaffen werden. Daher kann die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht in das Wohnungseigentum vollstrecken.

Hinweis: Offensichtlich wollte der Bundesgerichtshof den Gesetzgeber auffordern, tätig zu werden. Für Wohnungseigentümer wird die Entscheidung nur schwer nachvollziehbar sein. Ein Eigentümer zahlt sein Hausgeld nicht, sein Vater kauft die Wohnung vom Insolvenzverwalter und alles ist gut - oder je nach Sichtwinkel leider nicht.


Quelle: BGH, Urt. v. 13.09.2013 - V ZR 209/12
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 11/2013)

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