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Totenkopf-Foto auf Facebook: Kündigung eines Polizisten ist unwirksam

Die Rechtsprechung macht auch vor den sozialen Netzwerken nicht halt. Immer mehr Urteile beschäftigen sich mit diesem Thema.

Ein angestellter Polizist in Hamburg war als Objektschützer für eine jüdische Einrichtung tätig. Er veröffentlichte auf seiner persönlichen Facebookseite eine Totenschädel-Abbildung mit einer Polizeimütze und im Hintergrund die von ihm bewachte jüdische Schule. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Begründung, das Foto wecke Erinnerungen an die SS-Totenkopfverbände und sei Ausdruck einer rechtsradikalen, antisemitischen Einstellung. Außerdem habe der Polizist auch in der Vergangenheit bereits Kollegen mit ausländerfeindlichen Sprüchen beleidigt. Der Polizist bestritt das und zog vor das Arbeitsgericht.

Das Gericht gab ihm Recht. Der Totenschädel ist nach Auffassung der Richter nicht zwangsläufig Ausdruck einer rechtsradikalen Gesinnung. Beispielsweise wird ein Totenkopfschädel auch im Zusammenhang mit dem Fußballverein St. Pauli verwendet. Auch die Darstellung bereits in der Vergangenheit geäußerter ausländerfeindlicher Sprüche gegenüber Kollegen waren für das Gericht nicht aussagekräftig genug, um das Foto mit dem Totenschädel in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.

Hinweis: Auch geschmacklose Äußerungen oder Veröffentlichungen führen nicht zwangsläufig zu einem Kündigungsrecht des Arbeitgebers. Gleichwohl sollten Arbeitnehmer nochmals darüber nachdenken, welche Äußerungen sie privat in sozialen Netzwerken veröffentlichen. Der Arbeitgeber liest offensichtlich häufiger mit, als es viele annehmen.


Quelle: ArbG Hamburg, Urt. v. 18.9.2013 - 27 Ca 207/13
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 11/2013)

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