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Arbeitszeiten: Sonntagsarbeit ist und bleibt grundsätzlich verboten

Der Sonntag dient der Erholung. So regelt es in Deutschland das Arbeitszeitgesetz. Zwar hat diese Regel viele Ausnahmen, im Grundsatz soll sie aber beibehalten werden.

Das musste auch die hessische Landesregierung erfahren, die eine Bedarfsgewerbeverordnung erlassen hatte. Auf Grundlage dieser Verordnung sollten bestimmte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen arbeiten dürfen, und zwar in den Bereichen

  • Callcenter,
  • Brauereien und anderen Betrieben der Getränkewirtschaft,
  • Videotheken und Bibliotheken in kommunaler oder kirchlicher Trägerschaft,
  • Lotto- und Totogesellschaften mit elektronischer Geschäftsabwicklung,
  • Buchmachergewerbe zur Annahme von Wetten.

Das wollten sich eine Gewerkschaft und zwei Dekanate der evangelischen Kirche jedoch nicht bieten lassen und zogen vor den Hessischen Verwaltungsgerichtshof. Sie hielten die Verordnung für unwirksam, da keine hinreichend konkrete Ermächtigungsgrundlage im Arbeitszeitgesetz vorlag. Und damit lagen sie richtig! Denn lediglich der Gesetzgeber kann die wesentlichen Dinge regeln - zur Regelung der Sonntagsarbeit wäre also ein Gesetz erforderlich gewesen. Die erlassene Verordnung reicht nicht aus.

Hinweis: Die Sonn- und Feiertagsarbeit bleibt ein strittiger Punkt und sowohl für Gewerkschaften als auch für Kirchen sicherlich auch ein rotes Tuch.


Quelle: Hessischer VGH, Urt. v. 12.09.2013 - 8 C 1776/12.N
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 11/2013)

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